Prof. Dr. Dirk Meyer
Institut für Volkswirtschaftslehre, Lehrstuhl für Ordnungsökonomik, Helmut-Schmidt-Universität, Hamburg

Die italienische Regierung aus der Fünf-Sterne-Bewegung und Lega steht für ein Ende der Austerität in Italien. Einher geht die Ankündigung, die Defizitregeln aus EU-Vertrag, Fiskalvertrag, der haushaltspolitischen Überwachung („Twopack“), der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und das Verfahren zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte („Sixpack“) aufkündigen zu wollen und eine (Teil-)Entschuldung anzustreben.

Der aktuelle Hintergrund ist der Haushaltsplan 2019, die Suche nach Finanzierungsquellen für die Umsetzung teurer Wahlversprechen und der Konflikt um ein EU-Defizitverfahren, das letztlich durch einen fragwürdigen Kompromiss unter Gesichtswahrung beider Seiten vorerst vermieden werden konnte. Eine Steuersenkung auf 15 bzw. 20 Prozent für Privatpersonen und Unternehmen (Flat Tax) kostet circa 50 Milliarden Euro p.a., eine Rücknahme der Rentenreform mit Absenkung des Renteneintrittsalters circa 26 Milliarden Euro p.a. und ein Bürgereinkommen von monatlich 780 Euro – bei Teilfinanzierung durch den Europäischen Sozialfonds – 17 Milliarden Euro p.a. Zusammen würden die ausgabewirksamen Vorhaben ein jährliches Volumen von etwa 93 Milliarden Euro, entsprechend 5,3 Prozent des BIP ausmachen. Damit würde die Defizitquote von 2,3 Prozent (2017) auf 7,6 Prozent verdreifacht werden.1Vgl. Ralph Bollmann, Sprengt Italien die Währungsunion?, in: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 20. Mai 2018, Seite 26, und Eurostat. Auswirkungen der Maßnahmen auf das BIP bleiben hierbei unberücksichtigt. Der Haushaltsplan 2019 sieht eine Defizitquote von 2,4 Prozent vor – statt den ehemals zugesagten 0,8 Prozent.

Zudem werden Finanzierungsquellen zur notwendigen Finanzierung der italienischen Infrastruktur gesucht. Nach einem dreiviertel Jahr Regierungsarbeit und Verhandlungen mit der EU-Kommission sind die Vorhaben zwar teils zeitlich aufgeschoben worden, jedoch wird derzeit weiterhin mit circa 18 bis 25 Milliarden Euro Mehrausgaben und einer Defizitquote von 2,2 bis 2,6 Prozent gerechnet. Der Kompromiss mit der EU-Kommission beinhaltet eine Defizitquote von 2,04 Prozent. Der Vorschlag, 250 Milliarden Euro Staatsanleihen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) nicht zurückzuzahlen, also eine monetäre Staatsfinanzierung vorzunehmen, wurde bereits im Koalitionsvertrag gestrichen. Kurzzeitig wurde allerdings erwogen, sogenannte Minibots als staatliche Schuldscheine auszugeben. Diese Alternative wird nachfolgend näher betrachtet und diskutiert.

Minibots/„Liro“ auf staatlicher Schuldscheinbasis

Die kritische Haltung der italienischen Regierung zur EU und zur Währungsunion zeigt sich in ihrer ökonomischen Programmatik, gemäß der sie unabhängiger von EU-Haushaltsregeln handeln und die Macht über eine eigene Währung zurückgewinnen will. Offene Lieferantenrechnungen des italienischen Staates von rund 40 Milliarden Euro und italienische Unternehmer, die teils jahrelang auf die Begleichung durch öffentliche Institutionen warten und deshalb auch schon Konkurse erleiden mussten, haben den Lega-Wirtschaftssprecher Claudio Borghi bewogen, die Ausgabe von Minibots in die Diskussion zu bringen.2Vgl. Tobias Piller, Italiens Populisten träumen von einer Parallelwährung, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Mai 2018, Seite 17. Damit – so die Initiatoren – könnten Investitionen und Konsum befördert werden und das daraus entstehende Wachstum einen selbstfinanzierenden Prozess in Gang setzen. In einem ersten Schritt wurde ein Volumen der Minibots von 70 bis 100 Milliarden Euro ins Gespräch gebracht. Wie könnte ihre Einführung stattfinden, welche Geldfunktionen könnten Minibots erfüllen und welche Wertrelation würde zur Euro-Währung bestehen?

Um den fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber privaten Dienstleistern staatlicher Aufträge, den Steuererstattungen und den zusätzlichen Ausgaben aus umgesetzten Reformversprechen an Sozialhilfeempfänger und Rentner problemlos und ohne Beanspruchung des Kapitalmarktes nachkommen zu können, beschließt die italienische Regierung annahmegemäß per Dekret die Einführung von Minibots als Zahlungsmittel. Der Begriff Minibot leitet sich aus BOTs (Buoni del Tresoro) her. Dies sind kurzlaufende Geldmarktpapiere des italienischen Staates mit einer Laufzeit von 12 Monaten und einer Stückelung im Mindestwert von 1.000 Euro.3Derzeit (Stand 30.05.2018) finanziert sich der italienische Staat im Umfang von 113 Milliarden Euro (5 Prozent der Staatsschulden) durch BOTs. Vgl. Daniel Lenz, EWU-Politik: Das Risiko einer Italien-Pleite – ein Szenario, Research-Publikation der DZ BANK AG, 2018, Seite 4 (Abrufdatum 23.08.2018). Dieser „Liro“ (italienischer Euro) ist ein nationales Regierungsgeld – eine Art Euro-Zweitwährung. Es sind staatliche Schuldscheine, die unverzinst und ohne Ablaufdatum dem Papiergeld gleich kommen.4Auch der Euro ist ein Kreditgeld, welches auf der Grundlage und der Anbindung über die Mindestreserve an die Zentralbankgeldmenge gekoppelt ist. Während der „Liro“ jedoch von der Regierung ausgegeben wird, emittieren die Notenbanken des Eurosystems den Euro. Zur Geldordnung vgl. Joseph Huber, Monetäre Modernisierung – Zur Zukunft der Geldordnung: Vollgeld und Monetative, Marburg 2013, und Thomas Mayer, Die neue Ordnung des Geldes, München 2015. Um den Einsatz für alltägliche Transaktionen möglich zu machen, soll der „Liro“ in einer Stückelung von 5 bis 500 Euro emittiert werden.5 Entwürfe entsprechender Noten bestehen bereits. Vgl. Christian Siedenbiedel und Johannes Pennekamp, Das schlechte Geld verdrängt das gute, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Mai 2018, Seite 19.

Da der Barwert eines solchen Papieres finanzmathematisch den Wert von Null annimmt, ergibt sich der Zahlungswert lediglich dadurch, dass die Regierung den „Liro“ zum einen als Monopolemittent ausgibt und die Zweitwährung somit prinzipiell knapp ist. Zum anderen kann die Regierung den Gebrauch des „Liro“ befördern, indem sie ihn – neben dem Euro – zum schuldbefreienden, gesetzlichen Zahlungsmittel für Verträge mit Inlandsbezug erklärt. Per Dekret könnten zudem alle bestehenden inländischen Forderungen und Verbindlichkeiten in „Liro“ umgewandelt werden. Damit kann das Regierungsgeld den inländischen Wirtschaftskreislauf durchdringen. Dies käme einer enteignungsgleichen Währungsreform gleich, weshalb sich die Italiener bereits weit im Vorhinein diesem Eingriff antizipativ durch die Umwandlung ihrer Euro-Sicht- und -Spareinlagen in Bargeld oder einen Transfer in den weiteren Euroraum als sicheren Hafen entziehen werden.6Ein Indiz mag die Entwicklung der TARGET-Salden während der Regierungsbildung von April zum Mai 2018 geben. Für Deutschland stieg der Saldo in diesem Zeitraum von 902,4 auf 956,1 Milliarden Euro, während er für Italien von minus 426,1 auf 464,7 Milliarden Euro anstieg. Zu den aktuellen Salden siehe http://sdw.ecb.europa.eu/reports.do?node=1000004859 (Abrufdatum 28.12.2018).

Italien hat somit zwei Währungen: Als Vertrags- und Zahlungswährung würde der „Liro“ für die alltäglichen Geschäfte im Inland dominieren. Bei Zahlungen auf Ziel und bei Ratenzahlungen, bei langfristigen Verträgen mit wiederholten Leistungs- und Zahlungsvorgängen (Löhne, Mieten, Abos) sowie bei zeitlichem Auseinanderfallen von Leistung und Gegenleistung (Lebensversicherungen, Sparverträge) würde als Vertragswährung vermutlich der Euro eher gewählt werden, um Wertverluste eines inflationierenden „Liro“ auszuschließen. Jedoch ist Geld ein Netzwerkgut, dessen Nutzen mit zunehmender Durchdringung für die Geldhalter steigt. Dem steht die Verwendung zweier Währungen parallel zu gleicher Zeit in einem Land tendenziell entgegen. Deshalb könnte als Zahlungsmittel auch bei langfristig angelegten Verträgen weiterhin der zum tagesaktuellen Euro-Kurs umgerechnete „Liro“ dienen. Die Vertragswährung Euro würde eine Entwertung des „Liro“ bei seiner gleichzeitigen Nutzung als Zahlungsmittel umgehen. Schließlich dürfte der „Liro“ kaum bei Verträgen mit Auslandsbezug Verwendung finden.

Die Trennung von Recheneinheit/Vertragswährung (Euro) und Zahlungsmittel („Liro“) ist eine historisch belegte Praxis. Zum einen fand sie immer dann statt, wenn eine Vielzahl von Geldarten als Tauschmittel gebräuchlich war, die zudem einem raschen Wechsel unterlagen. Zum anderen kann sie beobachtet werden, wenn das Tauschmittel stark inflationiert. Das Mittelalter gibt zahlreiche Beispiele, wo unterschiedliche und im Wert schwankende Geldsorten zwar als Tauschmittel dienten. Die Preisfestsetzung, Kreditgewährungen sowie die Wirtschaftsrechnungen wurden hingegen in einer einheitlichen Rechnungsskala/Recheneinheit vorgenommen. So galten im 13. Jahrhundert der Goldsolidus, der Venezianische Dukaten sowie der Florentinische Floren als Recheneinheit. Im 16. Jahrhundert hatte die Rigische Mark im Handel der Hanse eine entsprechende Funktion, während als Tauschmittel überwiegend der Thaler, die Lübische Mark sowie der Rheinische und der Ungarische Gulden als Silber- und Goldmünzen verwendet wurden. Ein Beispiel aus dem 20. Jahrhundert ist die Mark, die zwar zur Zeit der großen Inflation 1923 in Deutschland als Zahlungsmittel genutzt wurde, als Rechenskala jedoch Roggenzentner, Gramm Gold und der Schweizer Franken Anwendung fanden.7Vgl. hierzu ausführlich Walter Eucken, Die Grundlagen der Nationalökonomie, Jena 1940, Seiten 133 ff..Vgl. auch Robert Eisler, Stable Money, London 1932, Seite 234, sowie Willem H. Buiter, Overcoming the Zero Bound on Nominal Interest Rates: Gesell’s Currency Carry Tax vs. Eisler’s Parallel Virtual Currency, in: International Economics and Economic Policy, 2. Issue, 2005, Seiten 189–200, und Willem H. Buiter, Is Numerairology the Future of Monetary Economics? Unbundling Numeraire and Medium of Exchange Through a Virtual Currency and a Shadow Exchange Rate, in: NBER Working Papers, No. 12839, 2007 (Abrufdatum 20.06.2018), die eine Trennung der Geldfunktionen vor dem Hintergrund eines wertstabilen Wertaufbewahrungsmittels diskutieren.

Der relative Wert des „Liro“ im Verhältnis zum Euro ergibt sich aus der Höhe des Primärdefizits, das laufend durch die Ausgabe des Regierungsgeldes finanziert wird – ein klassisches Gelddrucken der Regierung. Darüber hinaus sind die Erwartungen bezüglich seines zukünftigen Geldwertes wesentlich. Da die Regierung Wahlversprechungen gemacht hat, die bei Realisierung mit erheblichen, periodisch wiederkehrenden Mehrausgaben verbunden wären, dürfte der „Liro“ mit hohen Inflationserwartungen verbunden sein. Folglich wird vorzugsweise der Euro die wichtige Funktion eines Wertaufbewahrungsmittels erfüllen. Deshalb wird ein Wechselkurs Euro/„Liro“ entstehen, bei dem der Regierungs-Euro „Liro“ mit einem Abschlag zum Euro gehandelt wird. Er wird zum Euro zweiter Klasse.

Zur Währungskonzeption des „Liro“

Konzeptionell wäre der „Liro“ eine Parallelwährung zum Euro. Das Konzept der Einheitswährung Euro beinhaltet eine „Entnationalisierung des Geldes“ unter dem Geldschöpfungsmonopol des Eurosystems bzw. der Europäischen Zentralbank (EZB).8Siehe Art. 127 ff. und Art. 282 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Mit dem „Liro“ als Parallelwährung würde Italien eine „Renationalisierung des Geldes“ bei Währungswettbewerb im Land einleiten. Als Parallelwährung bietet der „Liro“ ein Substitut für einen (sofortigen) Euro-Austritt, den der Euro-Währungskonstruktivismus politisch nicht zulässt und der im Fall Italiens ohne entsprechende Vorbereitungen zu ökonomischen Verwerfungen führen dürfte.

Bereits bei den Planungen zur Einführung einer europäischen Gemeinschaftswährung wurde das Parallelwährungskonzept als Methode einer Integration über Marktprozesse vor dem Hintergrund zu Überlegungen eines (nicht-)optimalen Währungsraumes diskutiert. Es fand allerdings keine ausreichende Unterstützung, da zum einen das Scheitern des Euro befürchtet wurde und zum anderen die Dominanz einer nationalen Währung, beispielsweise der Deutschen Mark, als europaweites Zahlungsmittel vermieden werden sollte.9Die Forderung nach Einführung eines EUROPA als Parallelwährung wurde von neun Ökonomen bereits 1975 erhoben: vgl. Theo Peeters/Giorgio Basevi/Michele Fratianni/Herbert Giersch/Peter Korteweg/David O’Mahoney/Michael Parkin/Pascal Salin/Niels Thygesen, All Saints Day Manifesto for European Monetary Union: A Currency for Europe, in: The Economist vom 1. November 1975, Seiten 33–38. Siehe auch Giorgio Basevi/Emil Claassen/Pascal Salin/Niels Thygesen, Optica Report ´75: Towards Economic Equilibrium and Monetary Unification in Europe, Group of independent experts set up by the Commission of the European Communities, Brüssel 1976, Seiten 23 ff. (Abrufdatum 20.06.2018), die den Optica Report ´75 im Auftrag der Europäischen Kommission verfasst und ein Szenario mit den damals bestehenden nationalen Währungen als Parallelwährungen entwickelt haben. Ebenso bestand ein „Kieler Plan“ zur Einführung eines Euro-Franc mit Kaufkraftsicherung, siehe Norbert Walter, Europäische Währungsintegration und die Reform des Weltwährungssystems, in: Beihefte der Konjunkturpolitik, Heft 20, 1973, Seiten 115–136. Vgl. auch Chr. Taylor, Fallback to a Common Currency: What to Do if EMU Stumbles?, in: John Arrowsmith, (Hrsg.), Thinking the Unthinkable About EMU. Coping with Turbulance between 1998 and 2002, London 1998, Seiten 104–117, sowie Roland Vaubel, Currency Competition and European Monetary Integration, in: The Economic Journal, Band 100, 1990, Seiten 936–946.

Die „Liro“-Initiative ist Ausdruck eines grundlegenden Spannungsverhältnisses, in dem das Konzept einer Marktintegration und das einer institutionellen Integration seit Gründung der EU zueinander stehen.10Vgl. Renate Ohr, Braucht der Markt den Euro?, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28. Oktober 2011, Seite 12. Kern der Marktintegration sind das Binnenmarktprinzip mit den vier Grundfreiheiten des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Dezentralität, Wettbewerb und Deregulierung bestimmen die Fortentwicklung. Der Ansatz hat den Weg vom Bestimmungslandprinzip hin zum Ursprungslandprinzip nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) frei gemacht. Es handelt sich um eine Integration „von unten“, um eine Harmonisierung durch Wettbewerb. Dem entgegen steht die institutionelle Integration, die auf den Prinzipien der Zentralisierung und einer gemeinschaftlich-staatlichen Regulierung und Harmonierung beruht. Sie stellt eine Integration „von oben“ dar. Die europäische Einheitswährung entspricht dem zentralistischen Ansatz, setzt jedoch bei einer Aufhebung des Wettbewerbs der Währungen unter anderem bei Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitskräften und Kapital eine funktionierende Marktintegration durch Wettbewerb voraus, will man eine Transferunion vermeiden. Das Konzept zeigt sich auch in einer begrifflichen Unterscheidung: Der Euro würde als Einheitswährung durch eine Gemeinschaftswährung abgelöst, die als Parallelwährung in Konkurrenz zu möglichen nationalen Währungen stände.11Siehe auch Thomas Mayer, Gemeinschaftswährung statt Einheitswährung, in: ifo-Schnelldienst, 68. Jahrgang 2015, Heft 6, Seiten 6–8, Seite 6.

Änderung des EU-Währungsstatuts

Allerdings bestehen EU-vertragliche Hürden der Einführung nationaler Währungen parallel zum Euro gemäß dem EU-Währungsstatut. Nach den geltenden Regeln des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist der Euro de facto eine Monopolwährung. Die Union hat die ausschließliche Zuständigkeit hinsichtlich der „Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist“ (Art. 3 Abs. 1 lit c AEUV). Außerdem sind gemäß Art. 128 Abs. 1 AEUV die „von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten … die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten“. Letzte Formulierung ließe bei wohlwollender Interpretation zwar die Ausgabe nationaler bzw. anderweitiger Banknoten zu, die dann als paralleles – nicht gesetzliches – Zahlungsmittel Geltung erlangen würden. Sieht man von der Möglichkeit einer 100-prozentigen Euro-Deckung der neuen Währung ab, so wäre jedoch mit der einhergehenden Geldschöpfung die Geld- und Währungspolitik der EZB betroffen. Die EU-vertragskonforme Einführung nationaler Währungen parallel zum Euro bedingt deshalb eine Anpassung von Art. 3 Abs. 1 lit c AEUV in Verbindung mit Art. 128 AEUV, um die Währungspolitik gemäß Art. 2 Abs. 2 AEUV in den Bereich der zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit zu überführen.12Vgl. im Folgenden Dirk Meyer, EURO-Parallelwährung: Ansatz zu einer graduellen Währungs(des)integration, in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften, 13. Jahrgang, 2015, Heft 2, Seiten 246-276 (http://dx.doi.org/10.5771/1610-7780-2015-2-246), Seiten 251–253.

Da es sich um gravierende vertragliche Änderungen handelt, bieten sich zunächst das ordentliche sowie das vereinfachte Vertragsänderungsverfahren an (Art. 48 Vertrag über die Europäische Union, EUV).13Vgl. ausführlich Martin Seidel, Aufhebung der angeblich „unumkehrbaren“ („irreversiblen“) Europäischen Währungsunion und Substituierung durch ein neues europäisches Währungssystem, unveröffentlichtes Manuskript in der Fassung vom 26. Januar 2015, Seiten 13 ff., sowie in gekürzter Fassung erschienen in: ifo-schnelldienst, 68. Jahrgang, 2015, Heft 6, Seiten 9–22., Seiten 16 ff. Da beide Verfahren zeitaufwendig und vom Ergebnis her mit dem nicht unerheblichen Risiko eines Scheiterns behaftet sind, wäre zunächst eine provisorische, aber wegweisende Einführung der institutionellen Strukturen zur reformierten europäischen Währungsordnung auf der Basis einer inneren Handlungsermächtigung über die sogenannte Kompetenzergänzungsklausel (Art. 352 AEUV) denkbar.14Vgl. im Folgenden Martin Seidel, Aufhebung der angeblich „unumkehrbaren“ („irreversiblen“) Europäischen Währungsunion und Substituierung durch ein neues europäisches Währungssystem, unveröffentlichtes Manuskript in der Fassung vom 26. Januar 2015, Seiten 15 ff. Zur Rechtfertigung wäre auf die Verwirklichung der im Vertrag angestrebten Währungsintegration zu verweisen. Siehe auch Martin Seidel, Aufhebung der angeblich „unumkehrbaren“ („irreversiblen“) Europäischen Währungsunion und Substituierung durch ein neues europäisches Währungssystem, in: ifo-schnelldienst, 68. Jahrgang, 2015, Heft 6, Seiten 9–22, Seiten 17 f. Alternativ und für den Einzelfall könnte Art. 2 Abs. 1 AEUV eine weitere Regelung bieten. Er sieht die Möglichkeit einer Ermächtigung durch die Union zu einer nationalen gesetzlichen Regelung in den Fällen vor, in denen die EU eine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, also gerade auch für die Währungspolitik der Euro-Mitgliedstaaten (Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV). Voraussetzung wäre ein einstimmiger Beschluss des Europäischen Rats zu einem entsprechenden Aufhebungsvertrag. Damit könnte ein einzelner Mitgliedstaat gegebenenfalls über diesen Weg eine neue eigene Währung einführen, wäre allerdings von einer Zustimmung des Europäischen Rates abhängig.15Vgl. Martin Seidel, Austritt aus der Währungsunion – eine freie Entscheidung Griechenlands, in: Dirk Meyer (Hrsg.), Zur Zukunft Europas und der Währungsunion, LIT-Verlag, Münster 2012, Seiten 157–163., Seite 157, und Martin Seidel, Der Euro: Schutzschild oder Falle?, in: Orientierungen zur Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik, Heft 123, 2010, Seiten 39–45, Seite 45. Ähnliches gilt beispielsweise für die Fischereipolitik, die auch zur ausschließlichen Politik der EU zählt. Auch hier wurde der territoriale Geltungsbereich mit der Herausnahme Grönlands als Teil des dänischen Staatsgebietes eingeschränkt. Kritisch ließe sich einwenden, dass es sich hier um einen notstandsrechtlichen Weg handelt, der lediglich dann legitim und systemrational wäre, wenn er zurück zu einem einheitlichen und funktionsfähigen Euro-Währungsgebiet führen würde. Die Euro-kritischen Absichten der italienischen Regierung mögen hier Zweifel erwecken.

Werden Italiens Probleme mit dem „Liro“ gelöst?

Die Einführung und Durchsetzung des „Liro“ dürfte in kurzer Frist erschwert sein. Als Problem der praktischen Handhabung könnte sich das fehlende „Liro“-Bargeld in der Anfangszeit herausstellen.16Zu den technischen Problemen einer Neuwährung vgl. ausführlich Dirk Meyer, Fahrplan eines Euroaustritts – technische Vorbereitung und Durchführung aus Sicht eines Austrittslandes, in: ifo-Schnelldienst, 65. Jahrgang, 2012, Heft 6, Seiten 22–27, Seiten 25 f. So dürfte ein Zeitbedarf von 12 bis 18 Monaten für fälschungssichere Noten und eine vollständige Umstellung aller Automaten als realistisch gelten. Die zunehmende Verbreitung von elektronischem Geld erleichtert zwar die Umstellung. Doch gerade in einer Gesellschaft mit einer verbreiteten Schattenwirtschaft ist Bargeld erwünscht und unverzichtbar. Schwerwiegender wirken die Inflationserwartungen, die kein Vertrauen in die neue Währung entstehen lassen werden. Die Abschläge auf den „Liro“ als Euro zweiter Klasse dürften deshalb erheblich ausfallen. Damit wären drei Konsequenzen verbunden:

  • Durch eine importierte Inflation verteuert sich die italienische Lebenshaltung sofort. Dies könnte die Forderung nach Lohnerhöhungen hervorrufen. Umgekehrt kann die italienische Wirtschaft durch eine Abwertung Exportvorteile realisieren.
  • Solange die italienische Regierung keine regulierenden Maßnahmen zugunsten des „Liro“ ergreift, wie beispielsweise einen Annahmezwang, würde sich gemäß des Anti-Gresham’schen Gesetzes die „gute“ Währung Euro durchsetzen. Zwar könnte der „Liro“ als Zahlungsmittel innerstaatlich Verwendung finden, als Recheneinheit und Kontraktwährung bei langfristigen Verträgen sowie als Wertaufbewahrung würde jedoch der Euro dominieren.
  • Ein gravierendes Problem stellen Verträge mit Auslandsbezug dar. Das italienische Währungsrecht gilt nur für Verträge, die nach italienischem Recht abgeschlossen wurden. Umgekehrt besteht der Grundsatz, dass alle Verträge, die nach ausländischem Recht abgeschlossen wurden, dementsprechend in Euro erfüllt werden müssen.17Zur Vertragswährung nach einer Währungsumstellung vgl. ausführlich Dirk Meyer, Währungsdenomination – Zur Frage der Schuldwährung in Altverträgen bei EURO-Austritt aus deutscher Sicht, in: Wirtschaftsrechtliche Blätter, 26. Jahrgang, 2012, Seiten 610–617. Folglich bleiben Auslandsverbindlichkeiten in Euro für aufgenommene Kredite sowie Importverträge bestehen. Da die Wertschöpfung im Inland auf der Basis eines schwachen „Liro“ erfolgt, können die bestehenden Euro-Alt-Schulden kaum vollständig bedient werden. Aufgrund dieser Bilanzeffekte kommen Unternehmen mit hohen Importanteilen, Handelsunternehmen sowie Banken mit Auslandskrediten in Konkursgefahr. Auch dem italienischen Staat droht die Insolvenz.

Der „Liro“ würde de facto den Euro-Austritt Italiens bewirken. Aufgrund der Größe des Landes und des nicht vorgesehenen Austritts-Prozedere wäre die Stabilität der EWU gefährdet. Um sich selbst vor einem chaotischen Zusammenbruch der Währungsunion zu schützen, müsste die Eurozone bereits heute die institutionellen Vorkehrungen für ein möglichst geordnetes Austrittsverfahren schaffen. Damit wäre das Erpressungspotenzial eingegrenzt und mit der Einführung eines „Liro“ könnte die Eurozone von sich aus sofort einen geordneten Währungsaustritt Italiens vorbereiten.

Orientierungen zur Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik, herausgegeben von der Ludwig-Erhard-Stiftung, Bonn, ISSN 2366-021X

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Fussnoten

  • 1
    Vgl. Ralph Bollmann, Sprengt Italien die Währungsunion?, in: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 20. Mai 2018, Seite 26, und Eurostat. Auswirkungen der Maßnahmen auf das BIP bleiben hierbei unberücksichtigt. Der Haushaltsplan 2019 sieht eine Defizitquote von 2,4 Prozent vor – statt den ehemals zugesagten 0,8 Prozent.
  • 2
    Vgl. Tobias Piller, Italiens Populisten träumen von einer Parallelwährung, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Mai 2018, Seite 17.
  • 3
    Derzeit (Stand 30.05.2018) finanziert sich der italienische Staat im Umfang von 113 Milliarden Euro (5 Prozent der Staatsschulden) durch BOTs. Vgl. Daniel Lenz, EWU-Politik: Das Risiko einer Italien-Pleite – ein Szenario, Research-Publikation der DZ BANK AG, 2018, Seite 4 (Abrufdatum 23.08.2018).
  • 4
    Auch der Euro ist ein Kreditgeld, welches auf der Grundlage und der Anbindung über die Mindestreserve an die Zentralbankgeldmenge gekoppelt ist. Während der „Liro“ jedoch von der Regierung ausgegeben wird, emittieren die Notenbanken des Eurosystems den Euro. Zur Geldordnung vgl. Joseph Huber, Monetäre Modernisierung – Zur Zukunft der Geldordnung: Vollgeld und Monetative, Marburg 2013, und Thomas Mayer, Die neue Ordnung des Geldes, München 2015.
  • 5
    Entwürfe entsprechender Noten bestehen bereits. Vgl. Christian Siedenbiedel und Johannes Pennekamp, Das schlechte Geld verdrängt das gute, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Mai 2018, Seite 19.
  • 6
    Ein Indiz mag die Entwicklung der TARGET-Salden während der Regierungsbildung von April zum Mai 2018 geben. Für Deutschland stieg der Saldo in diesem Zeitraum von 902,4 auf 956,1 Milliarden Euro, während er für Italien von minus 426,1 auf 464,7 Milliarden Euro anstieg. Zu den aktuellen Salden siehe http://sdw.ecb.europa.eu/reports.do?node=1000004859 (Abrufdatum 28.12.2018).
  • 7
    Vgl. hierzu ausführlich Walter Eucken, Die Grundlagen der Nationalökonomie, Jena 1940, Seiten 133 ff..Vgl. auch Robert Eisler, Stable Money, London 1932, Seite 234, sowie Willem H. Buiter, Overcoming the Zero Bound on Nominal Interest Rates: Gesell’s Currency Carry Tax vs. Eisler’s Parallel Virtual Currency, in: International Economics and Economic Policy, 2. Issue, 2005, Seiten 189–200, und Willem H. Buiter, Is Numerairology the Future of Monetary Economics? Unbundling Numeraire and Medium of Exchange Through a Virtual Currency and a Shadow Exchange Rate, in: NBER Working Papers, No. 12839, 2007 (Abrufdatum 20.06.2018), die eine Trennung der Geldfunktionen vor dem Hintergrund eines wertstabilen Wertaufbewahrungsmittels diskutieren.
  • 8
    Siehe Art. 127 ff. und Art. 282 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.
  • 9
    Die Forderung nach Einführung eines EUROPA als Parallelwährung wurde von neun Ökonomen bereits 1975 erhoben: vgl. Theo Peeters/Giorgio Basevi/Michele Fratianni/Herbert Giersch/Peter Korteweg/David O’Mahoney/Michael Parkin/Pascal Salin/Niels Thygesen, All Saints Day Manifesto for European Monetary Union: A Currency for Europe, in: The Economist vom 1. November 1975, Seiten 33–38. Siehe auch Giorgio Basevi/Emil Claassen/Pascal Salin/Niels Thygesen, Optica Report ´75: Towards Economic Equilibrium and Monetary Unification in Europe, Group of independent experts set up by the Commission of the European Communities, Brüssel 1976, Seiten 23 ff. (Abrufdatum 20.06.2018), die den Optica Report ´75 im Auftrag der Europäischen Kommission verfasst und ein Szenario mit den damals bestehenden nationalen Währungen als Parallelwährungen entwickelt haben. Ebenso bestand ein „Kieler Plan“ zur Einführung eines Euro-Franc mit Kaufkraftsicherung, siehe Norbert Walter, Europäische Währungsintegration und die Reform des Weltwährungssystems, in: Beihefte der Konjunkturpolitik, Heft 20, 1973, Seiten 115–136. Vgl. auch Chr. Taylor, Fallback to a Common Currency: What to Do if EMU Stumbles?, in: John Arrowsmith, (Hrsg.), Thinking the Unthinkable About EMU. Coping with Turbulance between 1998 and 2002, London 1998, Seiten 104–117, sowie Roland Vaubel, Currency Competition and European Monetary Integration, in: The Economic Journal, Band 100, 1990, Seiten 936–946.
  • 10
    Vgl. Renate Ohr, Braucht der Markt den Euro?, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28. Oktober 2011, Seite 12.
  • 11
    Siehe auch Thomas Mayer, Gemeinschaftswährung statt Einheitswährung, in: ifo-Schnelldienst, 68. Jahrgang 2015, Heft 6, Seiten 6–8, Seite 6.
  • 12
    Vgl. im Folgenden Dirk Meyer, EURO-Parallelwährung: Ansatz zu einer graduellen Währungs(des)integration, in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften, 13. Jahrgang, 2015, Heft 2, Seiten 246-276 (http://dx.doi.org/10.5771/1610-7780-2015-2-246), Seiten 251–253.
  • 13
    Vgl. ausführlich Martin Seidel, Aufhebung der angeblich „unumkehrbaren“ („irreversiblen“) Europäischen Währungsunion und Substituierung durch ein neues europäisches Währungssystem, unveröffentlichtes Manuskript in der Fassung vom 26. Januar 2015, Seiten 13 ff., sowie in gekürzter Fassung erschienen in: ifo-schnelldienst, 68. Jahrgang, 2015, Heft 6, Seiten 9–22., Seiten 16 ff.
  • 14
    Vgl. im Folgenden Martin Seidel, Aufhebung der angeblich „unumkehrbaren“ („irreversiblen“) Europäischen Währungsunion und Substituierung durch ein neues europäisches Währungssystem, unveröffentlichtes Manuskript in der Fassung vom 26. Januar 2015, Seiten 15 ff. Zur Rechtfertigung wäre auf die Verwirklichung der im Vertrag angestrebten Währungsintegration zu verweisen. Siehe auch Martin Seidel, Aufhebung der angeblich „unumkehrbaren“ („irreversiblen“) Europäischen Währungsunion und Substituierung durch ein neues europäisches Währungssystem, in: ifo-schnelldienst, 68. Jahrgang, 2015, Heft 6, Seiten 9–22, Seiten 17 f.
  • 15
    Vgl. Martin Seidel, Austritt aus der Währungsunion – eine freie Entscheidung Griechenlands, in: Dirk Meyer (Hrsg.), Zur Zukunft Europas und der Währungsunion, LIT-Verlag, Münster 2012, Seiten 157–163., Seite 157, und Martin Seidel, Der Euro: Schutzschild oder Falle?, in: Orientierungen zur Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik, Heft 123, 2010, Seiten 39–45, Seite 45. Ähnliches gilt beispielsweise für die Fischereipolitik, die auch zur ausschließlichen Politik der EU zählt. Auch hier wurde der territoriale Geltungsbereich mit der Herausnahme Grönlands als Teil des dänischen Staatsgebietes eingeschränkt.
  • 16
    Zu den technischen Problemen einer Neuwährung vgl. ausführlich Dirk Meyer, Fahrplan eines Euroaustritts – technische Vorbereitung und Durchführung aus Sicht eines Austrittslandes, in: ifo-Schnelldienst, 65. Jahrgang, 2012, Heft 6, Seiten 22–27, Seiten 25 f. So dürfte ein Zeitbedarf von 12 bis 18 Monaten für fälschungssichere Noten und eine vollständige Umstellung aller Automaten als realistisch gelten.
  • 17
    Zur Vertragswährung nach einer Währungsumstellung vgl. ausführlich Dirk Meyer, Währungsdenomination – Zur Frage der Schuldwährung in Altverträgen bei EURO-Austritt aus deutscher Sicht, in: Wirtschaftsrechtliche Blätter, 26. Jahrgang, 2012, Seiten 610–617.
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Fussnoten

  • 1
    Vgl. Ralph Bollmann, Sprengt Italien die Währungsunion?, in: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 20. Mai 2018, Seite 26, und Eurostat. Auswirkungen der Maßnahmen auf das BIP bleiben hierbei unberücksichtigt. Der Haushaltsplan 2019 sieht eine Defizitquote von 2,4 Prozent vor – statt den ehemals zugesagten 0,8 Prozent.
  • 2
    Vgl. Tobias Piller, Italiens Populisten träumen von einer Parallelwährung, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Mai 2018, Seite 17.
  • 3
    Derzeit (Stand 30.05.2018) finanziert sich der italienische Staat im Umfang von 113 Milliarden Euro (5 Prozent der Staatsschulden) durch BOTs. Vgl. Daniel Lenz, EWU-Politik: Das Risiko einer Italien-Pleite – ein Szenario, Research-Publikation der DZ BANK AG, 2018, Seite 4 (Abrufdatum 23.08.2018).
  • 4
    Auch der Euro ist ein Kreditgeld, welches auf der Grundlage und der Anbindung über die Mindestreserve an die Zentralbankgeldmenge gekoppelt ist. Während der „Liro“ jedoch von der Regierung ausgegeben wird, emittieren die Notenbanken des Eurosystems den Euro. Zur Geldordnung vgl. Joseph Huber, Monetäre Modernisierung – Zur Zukunft der Geldordnung: Vollgeld und Monetative, Marburg 2013, und Thomas Mayer, Die neue Ordnung des Geldes, München 2015.
  • 5
    Entwürfe entsprechender Noten bestehen bereits. Vgl. Christian Siedenbiedel und Johannes Pennekamp, Das schlechte Geld verdrängt das gute, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Mai 2018, Seite 19.
  • 6
    Ein Indiz mag die Entwicklung der TARGET-Salden während der Regierungsbildung von April zum Mai 2018 geben. Für Deutschland stieg der Saldo in diesem Zeitraum von 902,4 auf 956,1 Milliarden Euro, während er für Italien von minus 426,1 auf 464,7 Milliarden Euro anstieg. Zu den aktuellen Salden siehe http://sdw.ecb.europa.eu/reports.do?node=1000004859 (Abrufdatum 28.12.2018).
  • 7
    Vgl. hierzu ausführlich Walter Eucken, Die Grundlagen der Nationalökonomie, Jena 1940, Seiten 133 ff..Vgl. auch Robert Eisler, Stable Money, London 1932, Seite 234, sowie Willem H. Buiter, Overcoming the Zero Bound on Nominal Interest Rates: Gesell’s Currency Carry Tax vs. Eisler’s Parallel Virtual Currency, in: International Economics and Economic Policy, 2. Issue, 2005, Seiten 189–200, und Willem H. Buiter, Is Numerairology the Future of Monetary Economics? Unbundling Numeraire and Medium of Exchange Through a Virtual Currency and a Shadow Exchange Rate, in: NBER Working Papers, No. 12839, 2007 (Abrufdatum 20.06.2018), die eine Trennung der Geldfunktionen vor dem Hintergrund eines wertstabilen Wertaufbewahrungsmittels diskutieren.
  • 8
    Siehe Art. 127 ff. und Art. 282 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.
  • 9
    Die Forderung nach Einführung eines EUROPA als Parallelwährung wurde von neun Ökonomen bereits 1975 erhoben: vgl. Theo Peeters/Giorgio Basevi/Michele Fratianni/Herbert Giersch/Peter Korteweg/David O’Mahoney/Michael Parkin/Pascal Salin/Niels Thygesen, All Saints Day Manifesto for European Monetary Union: A Currency for Europe, in: The Economist vom 1. November 1975, Seiten 33–38. Siehe auch Giorgio Basevi/Emil Claassen/Pascal Salin/Niels Thygesen, Optica Report ´75: Towards Economic Equilibrium and Monetary Unification in Europe, Group of independent experts set up by the Commission of the European Communities, Brüssel 1976, Seiten 23 ff. (Abrufdatum 20.06.2018), die den Optica Report ´75 im Auftrag der Europäischen Kommission verfasst und ein Szenario mit den damals bestehenden nationalen Währungen als Parallelwährungen entwickelt haben. Ebenso bestand ein „Kieler Plan“ zur Einführung eines Euro-Franc mit Kaufkraftsicherung, siehe Norbert Walter, Europäische Währungsintegration und die Reform des Weltwährungssystems, in: Beihefte der Konjunkturpolitik, Heft 20, 1973, Seiten 115–136. Vgl. auch Chr. Taylor, Fallback to a Common Currency: What to Do if EMU Stumbles?, in: John Arrowsmith, (Hrsg.), Thinking the Unthinkable About EMU. Coping with Turbulance between 1998 and 2002, London 1998, Seiten 104–117, sowie Roland Vaubel, Currency Competition and European Monetary Integration, in: The Economic Journal, Band 100, 1990, Seiten 936–946.
  • 10
    Vgl. Renate Ohr, Braucht der Markt den Euro?, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28. Oktober 2011, Seite 12.
  • 11
    Siehe auch Thomas Mayer, Gemeinschaftswährung statt Einheitswährung, in: ifo-Schnelldienst, 68. Jahrgang 2015, Heft 6, Seiten 6–8, Seite 6.
  • 12
    Vgl. im Folgenden Dirk Meyer, EURO-Parallelwährung: Ansatz zu einer graduellen Währungs(des)integration, in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften, 13. Jahrgang, 2015, Heft 2, Seiten 246-276 (http://dx.doi.org/10.5771/1610-7780-2015-2-246), Seiten 251–253.
  • 13
    Vgl. ausführlich Martin Seidel, Aufhebung der angeblich „unumkehrbaren“ („irreversiblen“) Europäischen Währungsunion und Substituierung durch ein neues europäisches Währungssystem, unveröffentlichtes Manuskript in der Fassung vom 26. Januar 2015, Seiten 13 ff., sowie in gekürzter Fassung erschienen in: ifo-schnelldienst, 68. Jahrgang, 2015, Heft 6, Seiten 9–22., Seiten 16 ff.
  • 14
    Vgl. im Folgenden Martin Seidel, Aufhebung der angeblich „unumkehrbaren“ („irreversiblen“) Europäischen Währungsunion und Substituierung durch ein neues europäisches Währungssystem, unveröffentlichtes Manuskript in der Fassung vom 26. Januar 2015, Seiten 15 ff. Zur Rechtfertigung wäre auf die Verwirklichung der im Vertrag angestrebten Währungsintegration zu verweisen. Siehe auch Martin Seidel, Aufhebung der angeblich „unumkehrbaren“ („irreversiblen“) Europäischen Währungsunion und Substituierung durch ein neues europäisches Währungssystem, in: ifo-schnelldienst, 68. Jahrgang, 2015, Heft 6, Seiten 9–22, Seiten 17 f.
  • 15
    Vgl. Martin Seidel, Austritt aus der Währungsunion – eine freie Entscheidung Griechenlands, in: Dirk Meyer (Hrsg.), Zur Zukunft Europas und der Währungsunion, LIT-Verlag, Münster 2012, Seiten 157–163., Seite 157, und Martin Seidel, Der Euro: Schutzschild oder Falle?, in: Orientierungen zur Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik, Heft 123, 2010, Seiten 39–45, Seite 45. Ähnliches gilt beispielsweise für die Fischereipolitik, die auch zur ausschließlichen Politik der EU zählt. Auch hier wurde der territoriale Geltungsbereich mit der Herausnahme Grönlands als Teil des dänischen Staatsgebietes eingeschränkt.
  • 16
    Zu den technischen Problemen einer Neuwährung vgl. ausführlich Dirk Meyer, Fahrplan eines Euroaustritts – technische Vorbereitung und Durchführung aus Sicht eines Austrittslandes, in: ifo-Schnelldienst, 65. Jahrgang, 2012, Heft 6, Seiten 22–27, Seiten 25 f. So dürfte ein Zeitbedarf von 12 bis 18 Monaten für fälschungssichere Noten und eine vollständige Umstellung aller Automaten als realistisch gelten.
  • 17
    Zur Vertragswährung nach einer Währungsumstellung vgl. ausführlich Dirk Meyer, Währungsdenomination – Zur Frage der Schuldwährung in Altverträgen bei EURO-Austritt aus deutscher Sicht, in: Wirtschaftsrechtliche Blätter, 26. Jahrgang, 2012, Seiten 610–617.