Ein Recht auf Arbeit ist eine Verlockung, die mit der Würde des Menschen nicht zu vereinbaren ist, meint Roland Tichy. Zum Glück sei ein solches Recht wegen der Unfinanzierbarkeit sozialistischer Ideen eine Utopie.

„Kümmere du, Staat, dich nicht um meine Angelegenheiten, sondern gib mir so viel Freiheit und lass mir von dem Ertrag meiner Arbeit so viel, dass ich meine Existenz, mein Schicksal und dasjenige meiner Familie selbst zu gestalten in der Lage bin.“ So deutlich liest man die klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Bürger und Staat in Ludwig Erhards wohl bekanntester Schrift „Wohlstand für Alle“. Und man möchte nach 40 Jahren real existierendem und letztlich nicht überraschend untergegangenem Sozialismus in der DDR hinzufügen: „Staat, ich weiß, dass das schief geht, wenn du deine Finger im Spiel hast! Und zudem missachtest du meine Würde!“

Neu aufkeimender Sozialismus?

In Zeiten neu aufkeimender Begeisterung für sozialistische Ideen ist auch der Ruf nach einem staatlich garantierten Recht auf Arbeit zu hören. So von der Partei Die Linke: „Das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes soll durch das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit und das Gebot der staatlichen Absicherung der wichtigsten Lebensrisiken konkretisiert werden. Dazu sollen soziale Grundrechte wie das Recht auf Arbeit und eine Existenz sichernde gerechte Entlohnung […] direkt in das Grundgesetz aufgenommen werden.“ Bei der SPD heißt es: „Das Recht auf Arbeit ist die Selbstverpflichtung des Staates, jedem Menschen Arbeit und Teilhabe zu ermöglichen. Unabhängig von Alter, Qualifikation und dem bisherigen Lebensweg. Wir wollen nicht, dass die Gemeinschaft sich mit einem bedingungslosen Grundeinkommen von dieser Pflicht freikauft und vor dem Wandel kapituliert.“

Recht auf Arbeit? Ja, aber …

In der jüngeren Geschichte gibt es Beispiele für die Absicht, ein Recht auf Arbeit zu kodifizieren. Jedoch drücken sich die Verfasser um die verbindliche Formulierung eines Rechts auf Arbeit herum oder formulieren in einer Weise, dass das ausgelobte Recht auf Arbeit wertlos wird.

So wurde in der Weimarer Reichsverfassung kein Recht, sondern eine Soll-Regelung formuliert: „Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.“ Eine Verpflichtung des Staates, einen Arbeitsplatz bereitzustellen, lässt sich daraus nicht lesen; gleichwohl aber das Versprechen, für den Unterhalt zu sorgen, wenn der Bürger keine Arbeit findet.

In der Verfassung der DDR war zwar die Formulierung konkret – aber mit weiteren Implikationen kombiniert: „Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Arbeit.“ Eine Einschränkung folgt auf dem Fuße, wenn es weiter heißt: „Er hat das Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation.“ Und schon im nächsten Absatz wird das „Recht auf Arbeit“ vollends entwertet, indem den Bürgern zugleich eine Pflicht zur Arbeit auferlegt wird: „Gesellschaftlich nützliche Tätigkeit ist eine ehrenvolle Pflicht für jeden arbeitsfähigen Bürger. Das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit bilden eine Einheit.“

Damit ist das Recht auf Arbeit obsolet: Die Pflicht macht das Recht wertlos, weil man nur von einem Recht sprechen kann, wenn auch die Nicht-Ausübung des Rechts, also das Recht, nicht zu arbeiten, erlaubt ist. Dem aber war in der DDR nicht so, denn die „Arbeitsscheu“ wurde unter Strafe gestellt: „Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdet, dass er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist […], wird mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Haftstrafe, Arbeitserziehung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.“

Aktuell findet sich ein Recht auf Arbeit in manchen Landesverfassungen, beispielsweise in der des Landes Nordrhein-Westfalen: „Jedermann hat ein Recht auf Arbeit“, heißt es in Artikel 24. Wenn sich dieser Satz auch klar liest, so ist er doch nur als Programmsatz, nicht als einklagbares Recht zu verstehen. Ähnlich verhält es sich mit Formulierungen in den Menschenrechten und im Sozialpakt der Vereinten Nationen, die zwar ein Recht auf Arbeit nennen, aber keinen Anspruch darauf begründen.

Fremdkörper in der marktwirtschaftlichen Ordnung

Dass es bisher keine Mehrheit für ein einklagbares Recht auf Arbeit gibt, ist kein Wunder. In einer marktwirtschaftlichen Ordnung wäre ein Recht auf Arbeit ein Fremdkörper, weil in ihr freiheitliche Rechte wie die allgemeine Entscheidungsfreiheit oder die Vertragsfreiheit unumstößliche Institute sind.

Lohnarbeit ist die Erfüllung eines Vertrages, bei dem sich auf der einen Seite der Arbeitsanbieter, also derjenige, der seine Arbeitskraft anbietet, verpflichtet, die vereinbarte Arbeit zu leisten, und auf der anderen Seite der Arbeitsnachfrager sich verpflichtet, den vereinbarten Preis – in diesem Fall: den Lohn – für die Leistung zu zahlen.

Die im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Verwendung der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ lässt ein Recht auf Arbeit überhaupt erst vordergründig sinnvoll erscheinen. Sie suggeriert, dass man dem Arbeitnehmer etwas Gutes täte, wenn man ihm ein Recht auf dieses „Nehmen von Arbeit“ einräumen würde. Tatsächlich aber ist der sogenannte Arbeitnehmer der Arbeitsanbieter, und er kann im Rahmen einer freiheitlichen Ordnung seine Arbeitskraft anbieten – oder es sein lassen.

Der Lohn – Wertschätzung des eigenen Handelns durch andere

Arbeitsanbieter bieten auf dem Arbeitsmarkt Leistungen an, weil sie mit dem Lohn individuelle Bedürfnisse befriedigen möchten. Als Konsumenten treten sie also auf anderen Märkten als Nachfrager auf. Arbeitsnachfrager wiederum fragen Arbeit nach, weil sie damit Güter oder Dienstleistungen herstellen und gegen Geld verkaufen möchten. Sie treten also ihrerseits auf anderen Märkten als Verkäufer auf. Jeder Mensch ist somit stets Anbieter und Nachfrager zugleich. Den Lohn muss der Nachfrager von Arbeit, also der Arbeitgeber, aus den Verkaufserlösen (oder aus seinem Vermögen) zahlen – andere Quellen gibt es nicht.

Wenn der Staat ein Recht auf Arbeit gewähren will, muss er sagen, woher das Geld für die Entlohnung stammen soll. Wenn die Finanzierung geklärt ist, steht einem Recht auf Arbeit systematisch nichts im Wege. Da die Finanzierung über die Entlohnung aus Marktprozessen aber versperrt ist, bleibt nur die Finanzierung aus den Steuerzahlungen der Gesellschaft. Ein Recht auf Arbeit ist somit theoretisch denkbar, sofern die Gesellschaft dafür zahlt.

Wenn die Gesellschaftsmitglieder nicht zahlen möchten oder können, bleibt dem Gemeinwesen nur eine Alternative: Geld drucken, das heißt Löhne in inflationiertem – sprich: wertlosem – Geld zahlen. Das hat zur Konsequenz, dass die Beschäftigten ihre Arbeit einstellen werden – sofern nicht eine strafbewehrte Pflicht zur Arbeit gilt.

Menschenwürde? – Nur mit Arbeitsmarkt

Wie fühlt sich ein Mensch, der einer durch eine Bürokratie zugeteilten und nicht durch unternehmerische Rentabilitätsüberlegungen nachgefragten Arbeit nachgeht? Ganz einfach: Er erfährt keine Wertschätzung durch einen Lohn, der die Wertschätzung der Nachfrager widerspiegelt.

In der freien Unternehmenslandschaft ist das unübersehbar: Die Beschäftigten erhalten ihren Lohn für die Beteiligung an der Produktion nachgefragter, also offenkundig attraktiver Produkte und Dienstleistungen. Im öffentlichen Dienst findet zwar kein privates Angebot statt, aber beispielsweise Krankenschwestern oder Erzieher werden für eine Tätigkeit bezahlt, die von der Gesellschaft mehrheitlich gewünscht und deshalb nachgefragt wird.

Der Arbeitnehmer einer behördlich geschaffenen Arbeit dagegen erfährt eher Gleichgültigkeit gegenüber seiner Arbeit. Er erhält den Lohn ohne Blick auf das Geleistete aus dem großen Topf der Solidargemeinschaft. Ein Beschäftigter, der eine Arbeit zugeteilt bekommt, hat zudem nicht die Möglichkeit, in Verhandlungen zu treten und Forderungen zu stellen unter der Drohung, an anderer Stelle zu arbeiten. Diese Ausschaltung des Arbeitsmarktes bewirkt, dass sich der arbeitende Mensch nicht vor sich selbst und anderen beweisen kann. Er bleibt ein Bittsteller vor Staat und Administration, was des Menschen unwürdig ist.

Ludwig Erhard wollte mit der Sozialen Marktwirtschaft genau das vermeiden. Er empfahl stattdessen, „aus der Volkswirtschaft so viel an Kraft und Leistung herauszuholen, dass die Menschen frei von Sorgen und Not leben können, dass sie die Möglichkeit gewinnen, Eigentum zu erwerben und dadurch unabhängig zu werden, dass sie mehr an menschlicher Würde entfalten können, weil sie dann nicht mehr auf die Gnade anderer, auch nicht auf die Gnade des Staates angewiesen sind“. Dergestalt selbstbewusste „Arbeitnehmer“ müssen eben nicht jede Arbeit annehmen und sind Ausdruck eines funktionierenden Arbeitsmarktes im Sinne der Sozialen Marktwirtschaft.

Ein Recht auf Arbeit würde stattdessen das Gegenteil bewirken. Es ist eine Verlockung, die sich nicht mit der Menschenwürde vereinbaren lässt. Zum Glück ist das Recht auf Arbeit wegen der Unfinanzierbarkeit sozialistischer Ideen eine Utopie.

Roland Tichy ist Vorsitzender der Ludwig-Erhard-Stiftung. Der Beitrag ist zuerst erschienen in: Freiheit in Geschichte und Gegenwart. Festschrift für Gerd Habermann, herausgegeben von Hardy Bouillon und Carlos A. Gebauer, Olzog Edition im Lau-Verlag, Reinbek 2020.

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